Satzung

vom 17.01.1984

§ 1 Name und Sitz

1) Der Verein trägt den Namen "Verein für Straffälligenhilfe Wiesbaden e.V.".

2) Er hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister eingetragen.

3) Gerichtsstand ist Wiesbaden.

4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zweck, im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar den Zweck Straffällige und deren Angehörigen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, sowie Einrichtungen, die den gleichen Zweck verfolgen, zu fördern.

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können werden: a) Einzelpersonen über 18 Jahre, b) Juristische Personen oder Vereine. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

2) Gegen die Ablehnung der Aufnahme kann die Mitgliederversammlung angerufen werden.

3) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Berufung eingelegt werden. Über diese entscheidet, wenn ihr der Vorstand nicht abhilft, die Mitgliederversammlung binnen drei Monaten nach Eingang der Berufung.

5) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder aber bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 4 Beiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§ 5 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern, darunter dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer.

2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.

3) Scheidet der Vorsitzende vorzeitig aus, so übernimmt der stellvertretende Vorsitzende bis zur nächsten Mitgliederversammlung seine Geschäfte. Auf dieser ist ein neuer Vorsitzender zu wählen. Scheidet ein sonstiges Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.

4) Der Vorstand tritt halbjährlich mindestens einmal zusammen.

5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist.

6) Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer. Der Vorsitzende und der Kassierer vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Bei Verhinderung sind der stellvertretende Vorsitzende und, wenn auch dieser oder sonst zwei der Vorstandsmitglieder verhindert sind, der Schriftführer gemeinsam mit dem nicht verhinderten Vorstandsmitglied zur Vertretung befugt. Der Verhinderungsfall braucht nach außen hin nicht nachgewiesen zu werden.

7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

 

§ 6 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

 

§ 7 Der Beirat

Der Beirat besteht aus je einem Vertreter des Magistrats der Landeshauptstadt Wiesbaden und der in § 13 aufgeführten gemeinnützigen Organisationen.

 

§ 8 Aufgaben des Beirats

Die Beiratsmitglieder haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt.

2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder die Einberufung verlangt.

3) In beiden Fällen ist mindestens zwei Wochen vorher, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich einzuladen.

4) Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung sind ein Tätigkeitsbericht und ein Kassenbericht über das abgelaufene Kalender- bzw. Geschäftsjahr zu erstatten.

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Planung und Genehmigung von einzelnen Projekten im Rahmen der Ziele des Vereins, soweit sie nicht durch die Geschäftsordnung dem Vorstand zugewiesen sind.

b) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder.

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

§ 11 Wahlen und Abstimmungen

1) Wahlen und Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen entschieden. Die Abstimmungen finden, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, öffentlich statt.

2) Über Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins wird mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

3) Vorstandmitglieder sind in geheimer Wahl zu wählen.

4) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer sind in getrennten Wahlgängen zu wählen.

5) Die Beisitzer können gemeinsam nach dem Verhältniswahlrecht oder einzeln gewählt werden.

 

§ 12 Beurkundung und Beschlüsse

Über alle Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Sie sind von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an

a) Arbeiterwohlfahrt e.V. Wiesbaden

b) Caritasverband e.V. Wiesbaden

c) Diakonisches Werk – Dekanstelle Wiesbaden –

oder deren Rechtsnachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

§ 14 Satzungsbeschluss

 

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 19.07.1977 bzw. am 11.04.1978 beschlossen.